Batteriegesetz
Abkürzung: BattG
Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)1 gilt – mit wenigen Ausnahmen – für alle Arten von primären und sekundären Batterien wie Fahrzeugbatterien, Industriebatterien und Gerätebatterien. Im Rahmen der Produktverantwortung verpflichtet das BattG Hersteller (Produzenten, Importeure usw.) als Erstinverkehrbringer, für alle drei Batterieklassen die Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung entsprechender Altbatterien von Vertreibern und Endnutzern sicherstellen. Alle Hersteller von Batterien müssen sämtliche Batteriearten und Marken bei der stiftung elektro-altgeräte register (ear) registrieren lassen, bevor sie diese in Deutschland erstmalig zum Verkauf anbieten oder in den Verkehr bringen.
Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner Rücknahmepflichten ein eigenes Rücknahmesystem für Altbatterien einzurichten und zu betreiben. Diese Rücknahmesysteme werden von der ear genehmigt. Neue Mindeststandards bei der Abholung von Gerätealtbatterien sollen eine hochwertige und sichere Entsorgung garantieren. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einheitlich und gemeinsam durch alle Hersteller informiert werden.
Das BattG enthält ferner verbindliche Sammelziele für Gerätebatterien und Quoten für die Recyclingeffizienz, Kennzeichnungspflichten sowie Beschränkungen für die Verwendung von den Schwermetallen Cadmium und Quecksilber in Batterien (siehe auch Nickel-Cadmium-Batterien).
Das BattG setzt die EU-Batterierichtlinie (BattRL)2 aus dem Jahr 2006 in nationales Recht um. Das BattG trat am 1. Dezember 2009 in Kraft3 und wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes“4 novelliert.
Im Rahmen des European Green Deal hat die Europäische Kommission am 10. Dezember 2020 eine Modernisierung der EU-Rechtsvorschriften für Batterien vorgeschlagen.5 Darin nennt die Kommission verbindliche Anforderungen für alle Batterien (Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien), die in der EU in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung soll am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2022 angewendet werden. Wie diese neue Verordnung das deutsche Batteriegesetz beeinflussen wird, ist noch offen.
Literatur
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I, S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280); Online (jüngster Zugriff: 07.01.2021)
- Richtlinie Nr. 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.09.2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Amtsblatt der EU Nr. L 266/1, S. 1); Online (jüngster Zugriff: 07.01.2021)
- Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren vom 25.06.2009 (BGBl. I, S. 1582); Online (jüngster Zugriff: 07.01.2021)
- Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I, S. 2280); Online (jüngster Zugriff: 07.01.2021)
- Europäische Komission, Hrsg., Pressemitteilung IP/20/2312, Grüner Deal: Nachhaltige Batterien für eine kreislauforientierte und klimaneutrale Wirtschaft, Information vom 10.12.2020, EU Komission: Brüssel; Online (jüngster Zugriff: 07.01.2021)